FAQ Meldewesen
Hier finden Sie einige Fragen, die uns häufig gestellt werden, alphabetisch sortiert nach Stichworten.
- Anmeldung
Wann muss ich mich beim Ärztlichen Bezirksverband Oberbayern (ÄBO) anmelden?
- Nach Erhalt der ärztlichen Approbation und
- bei Verlegung des Tätigkeitsschwerpunktes nach Oberbayern oder
- bei nicht ärztlicher Tätigkeit mit Hauptwohnsitz in Oberbayern
(Ausnahme: München Stadt/Land)
sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich anzumelden. Die Anmeldung nimmt sowohl der ÄBO wie auch der zuständige ÄKV entgegen.
Neuanmeldung unter www.aekv-badtoelzwolfratshausen.de/service/meldewesen/neuanmeldung
- Ärzteversorgung
Kann ich in der Bayerischen Ärzteversorgung bleiben, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehe und was passiert mit meinen Beiträgen zur Ärzteversorgung, wenn ich ins Ausland gehe?
Bitte wenden Sie sich an die Bayerische Ärzteversorgung, Denninger Str. 37, 81925 München, Tel. 089 9235-6,
Wichtige Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Bayerischen Ärzteversorgung.
- Approbation/Berufserlaubnis
Wo kann ich meine Approbation/Berufserlaubnis beantragen?
Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin muss bei der Behörde des Landes gestellt werden, in dem Sie den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben (§ 35 der Approbationsordnung für Ärzte).
Für den Regierungsbezirk Oberbayern ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Regierung von Oberbayern unter: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/umwelt/approbation/
Arztausweis
Wer stellt mir einen Arztausweis aus?
Wenn Sie Mitglied ihres Ärztlichen Kreisverbandes sind, wird Ihnen dort auf Wunsch ein kostenloser Arztausweis ausgestellt.
Antrag unter http://www.aekv-badtoelzwolfratshausen.de/service/arztausweis
- Mitgliedschaft
Die Rente steht bevor, kann ich mich beim ÄBO abmelden?
Auch wenn Sie nicht mehr ärztlich tätig sind, sind Sie als Arzt oder Ärztin Mitglied des zuständigen ÄKV, sofern Sie Ihren Hauptwohnsitz in Oberbayern (außer München Stadt/Land) haben.
Kann ich freiwilliges Mitglied beim ÄKV bleiben, wenn ich meine ärztliche Tätigkeit ins Ausland verlege?
Nein, mit Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22.05.2014 (GVBl. Nr. 6/2015, S. 158 ff.), wurde Art. 4 Abs. 4 (freiwillige Mitgliedschaft) aufgehoben. Dieses Gesetz trat am 01.06.2015 in Kraft.