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Wichtige Schritte bei der Personalbemessung und Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte

Berlin, 09.10.2024 – Zu den am 08.10.2024 bekannt gewordenen Änderungsanträgen zum Kabinettsentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) erklärt der Präsident der Bundesärztekammer:

„Die zahlreichen fachlichen Hinweise aus der ärztlichen Sicht sind in den Regierungsfraktionen und im Bundesgesundheitsministerium nicht ohne Gehör geblieben. Das zeigt eine erste Durchsicht des großen Konvolutes von Änderungsanträgen zum KHVVG, das nun bekannt geworden ist.
So sind einige sinnvolle Änderungen bei den Facharztanforderungen für die Leistungsgruppen vorgesehen.

Jenseits dieser Anforderungen soll nun auch eine umfassende ärztliche Personalbemessung in die Reform integriert werden. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen, denn die Personalausstattung ist der Dreh- und Angelpunkt für eine qualitativ hochwertige und verlässliche Patientenversorgung. Die Bundesärztekammer hat mit der Entwicklung ihres ärztlichen Personalbemessungssystems (ÄPS-BÄK) die notwendigen Voraussetzungen für eine gesetzliche Verankerung geschaffen und wird den weiteren Einführungsprozess intensiv begleiten.

Zu begrüßen ist auch der nun vorgesehene Prüfauftrag für eine Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung bei der Krankenhausvergütung. Damit die dabei geplante Orientierung an der Qualität der Weiterbildung tatsächlich gelingt, ist die Bundesärztekammer in die Entwicklung der notwendigen Konzepte eng einzubinden.

Der große Umfang der jetzt vorliegenden Änderungsanträge zeigt aber auch, wie komplex das Reformvorhaben ist und wie viel Verbesserungspotential noch besteht. Dies gilt umso mehr, als wichtige Einwände der Selbstverwaltung und der Bundesländer noch gar nicht aufgegriffen wurden. Alle Beteiligten sollten daher die nächste Zeit zu intensiven Gesprächen nutzen, damit nach einem geordneten parlamentarischen Verfahren am Ende eine konsensfähige und umsetzbare Reform steht.

Dabei müssen auch die Auswirkungen der Krankenhausreform auf die ambulante Versorgung sorgfältig in den Blick genommen werden. Das gilt nicht zuletzt mit Blick auf die weiteren Absichten zur ambulanten Leistungserbringung durch Krankenhäuser. Sektorenverbindende Versorgung kann nur gelingen, wenn für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser faire Bedingungen gelten und die Versorgung im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam gestaltet wird.“

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